Teilnahmebedingungen von Veranstaltungen und Freizeitmaßnahmen

innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit der Ev.-luth. Markusgemeinde Lehrte (Stand 3/2017)

Liebe Teilnehmende einer Freizeitmaßnahme,
liebe Erziehungsberechtige,


für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen der Ev. Jugend Markusgemeinde bzw. der Markusgemeinde Lehrte gelten folgende Teilnahme- bzw. Reisebedingungen, die mit der Anmeldung in Kraft treten. Auf diese Bedingungen weisen wir Sie im Folgenden hin:

I) Grundsätzliches

Wir als Ev. Jugend wollen jungen Menschen das Evangelium Gottes vermitteln. Wir wollen Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg zu mündigen Christen und Christinnen begleiten und sie ermutigen, in der Nachfolge Jesu, kirchliches Leben sowie Verantwortung für die Welt wahrzunehmen. Wenn wir gemeinsam unterwegs sind oder uns in der alltäglichen Ev. Kinder- und Jugendarbeit begegnen, respektieren und akzeptieren wir alle, die uns dort begegnen. Das bedeutet, dass wir rücksichtsvoll und wertschätzend miteinander umgehen. Die Gleichbehandlung aller ist für uns selbstverständlich.

II) Anmeldung

Mit der Anmeldung bietet der/die Teilnehmende oder der gesetzliche Vertreter uns als Veranstalter der Freizeitmaßnahme auf der Grundlage des Reisevertragsrechtes (§ 651 BGB) sowie aufgrund der genannten Leistungen in der Ausschreibung einen Teilnahmevertrag an. Dieser Vertrag ist verbindlich und kommt zustande durch eine schriftliche Bestätigung der Anmeldung. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen; bei Minderjährigen durch einen Erziehungsberechtigten. Bei bestimmten Freizeitmaßnahmen (bspw. Reisen) ist es notwendig, eine Anzahlung zu leisten. Diese Anzahlung muss nach Aufforderung innerhalb von 14 Tagen erbracht werden. Wird die Anzahlung nicht rechtzeitig geleistet, behalten wir uns vor, den Rücktritt vom Teilnahmevertrag zu erklären und Rücktrittskosten geltend zu machen. Gehen mehr Anmeldungen als Plätze ein, eröffnen wir eine Warteliste. Melden sich weniger als 10 Personen für die Maßnahme an, behalten wir uns vor, die Maßnahme 14 Tage vor Beginn abzusagen und den bereits geleisteten Teilnahmebeitrag zurück zu erstatten.
Für unsere Freizeitmaßnahmen kann sich grundsätzlich jeder und jede anmelden. Dem/der Teilnehmenden sollte dennoch bewusst sein, dass unsere Inhalte in erster Linie christlich sind. Eine Zugehörigkeit zur Ev. Kirche wird aber nicht vorausgesetzt.

III) Zahlung des Teilnahmebeitrags

Die Zahlung des gesamten Teilnahmebeitrags ist spätestens drei Wochen vor Maßnahmenbeginn auf das in dem Anschreiben der Bestätigung genannte Konto zu leisten; sofern nichts anderes im Anschreiben vermerkt ist. Im Teilnahmebeitrag sind bereits die kirchlichen und kommunalen Zuschüsse berücksichtigt. Sollten Zuschüsse entfallen, erhöht sich der Beitrag selbstverständlich. Wir verpflichten uns, Sie über Leistungsabweichungen und Leistungsän-derungen in Kenntnis zu setzen. Bei einer Erhöhung von 5% ist der/die Teilnehmende berechtigt, den Vertrag zu lösen (Preissteigerungen ab dem 20. Tag vor Maßnahmenbeginn sind unwirksam). Unsere Maßnahmen sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Daher ergibt sich der Beitrag lediglich aus den anfallenden Kosten der Freizeitmaßnahme. Verbleibt nach der Abrechnung ein nennenswerter Überschuss, wird dieser anteilig an Sie zurückgezahlt.
Bitte geben Sie bei der Überweisung des Teilnahmebeitrags die Kennziffer sowie den Vor- und Nachnamen des Teilnehmenden an.

IV) Reiserücktritt des Teilnehmenden

Vom Teilnahmevertrag kann jeder Zeit ohne Nennung des Grundes zurück getreten werden. Dieser Rücktritt muss schriftlich erfolgen und gilt mit Posteingang. Sie können selbstverständlich für Ersatz sorgen. Jedoch haften ehemalige und neue Teilnehmende gemeinsam
für die Beitragszahlung. Wir behalten uns vor, den Ersatzteilnehmenden nicht zu akzeptieren, wenn dieser nicht dem Personenprofil der Ausschreibung entspricht.
Wenn kein Ersatz gefunden wird steht es uns zu, eine Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung richtet sich nach dem Eingang der Rücktrittserklärung:
- bis 28 Tage vor Maßnahmenbeginn stehen uns 30% des Teilnahmebeitrags als Aus-fallentschädigung zu; bis 14 Tage vor Beginn 60%; bis 7 Tage vor Beginn 70%; ab 7 Tage vor Beginn 80%;
- bei Nichtantritt wird der gesamte Betrag (100%) fällig.


Daher weisen wir Sie umgehend auf die Möglichkeit hin, vor der Anmeldung eine Reiserück-trittskosten- und Reisegepäckversicherung abzuschließen.
Wenn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, entfällt unser Anspruch auf den Beitrag. Wir können jedoch Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen oder zur Beendigung der Maßnahme zu erbrin-gende Leistungen verlangen. Wird die Maßnahme infolge eines Mangels nach § 651 c, Abs. 1 BGB erheblich beeinträchtigt oder unzumutbar, so kann der/die Teilnehmende den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird erst zulässig, wenn wir innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe schaffen.

V) Leistungen des Veranstalters

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung der Freizeitmaßnahmen, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Freizeitmaßnahmenanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Freizeitmaßnahme obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teil-nehmenden.

VI) Kündigung/Rücktritt der Ev. Jugend

Wir treten in bestimmten Fällen vom zustande gekommenen Teilnahmevertrag zurück oder kündigen diesen nach Antritt der Freizeitmaßnahme:
Wenn das in der Ausschreibung genannte Mindestalter bis zum Maßnahmenbeginn nicht erreicht wurde. Auch bei Erkrankung der Freizeitleitung kann die Maßnahme ohne Frist abgesagt werden.
Wir behalten uns vor, Teilnehmende, die die Maßnahme gravierend stören und die Teilnahmebedingungen nicht einhalten bzw. sich vertragswidrig verhalten, vorzeitig von der Freizeitmaßnahme auszuschließen. Die Kosten der Rückreise trägt der/die Teilnehmende selbst. In diesem Fall ist uns eine Person bekannt zu geben, die im Falle der Verhinderung der Erziehungsberechtigten die Aufsichtspflicht übernimmt.
Wenn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt die Maßnahme erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt.

VII) Pflichten des Teilnehmenden bzw. gesetzlichen Vertreters

Den Anweisungen der Leitung und Mitarbeitenden ist Folge zu leisten. Es gelten die Regeln der Freizeitmaßnahme sowie das Jugendschutzgesetz.
Für den Teilnehmenden bedeutet dies insbesondere, dass das Mitbringen und Benutzen/Konsumieren von Alkohol, Tabak, Drogen, Waffen, pornographischem Material während der Maßnahme strengstens verboten ist.
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Freizeitmaßnahme oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung oder vom Ver-anstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Die Leitung ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem gesetzlichen Vertreter Ansprüche insoweit nicht zu.

VIII) Haftung

Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, beschränkt sich auf die Höhe des dreifachen Teilnahmebeitrags, soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen den Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch fehlerhafte Angaben in der Anmeldung oder infolge von Verstößen des/ der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleistung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung.
Für Schäden, Krankheit, Verluste und Unfälle, die auf eigenes Verschulden des Teilnehmenden oder auf Nichtbeachtung der Anweisungen der Maßnahmenleitung zurückgehen, wird keine Haftung übernommen.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

IX) Gesundheit

Der/die Teilnehmende muss vor Maßnahmenantritt frei von ansteckenden Krankheiten sein. Sollten Teilnehmende kurz vor Beginn der Maßnahme an einer ansteckenden Krankheit leiden, ist der/die Teilnehmende dazu verpflichtet, der Leitung dies umgehend mitzuteilen. Schäden durch Unterlassung dieser Information gehen zu Lasten des Teilnehmenden/der Erziehungsberechtigten. Der Besitz einer Krankenversicherung ist Pflicht, um an einer Freizeitmaßnahme teilzunehmen; ferner nichts anderes mit der Leitung besprochen wurde.
Die Freizeitleitung versorgt kleinere Wunden wie Schnitt- und Schürfwunden, Splitter sowie Insektenstiche selbst; bei größeren Verletzungen suchen wir selbstverständlich ärztliche Hilfe auf. Wir weisen Sie darauf hin, eine Reisekranken- und Reiserücktransportversicherung abzuschließen.
Die Freizeitleitung sowie der Träger der Maßnahme werden von jeglichen entstehenden Kosten freigestellt.

X) Veröffentlichungen

Während der Freizeitmaßnahme werden ggf. Fotos, Video- und Tonaufnahmen gemacht, auf denen der/die Teilnehmende zu sehen ist. Die Teilnehmenden/Erziehungsberechtigten erklä-ren sich damit einverstanden, dass diese gemachten Aufnahmen für den nicht kommerziellen Gebrauch wie Gemeindebriefe, Pressemitteilungen, Internetpräsenz (youtube, facebook, Homepage) der Gemeinde und des Kirchenkreises genutzt werden dürfen. Auch erklärt sich der/die Teilnehmende oder Erziehungsberechtigten einverstanden, die Aufnahmen durch Speichermedien an andere Teilnehmenden der Maßnahme zur persönlichen Nutzung wei-terzugeben. Diese Regelung über den Punkt „Veröffentlichungen“ kann mit der Anmeldung ganz oder nur teilweise widersprochen werden.

XI) Datennutzung

Sämtliche im Zusammenhang der Freizeitmaßnahme erhobenen Personendaten werden nur innerhalb der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und für die Bezuschussung durch die jewei-lige Kommune/Stadt/Land verwendet. Die Speicherung der Daten dienen in erster Linie der Durchführung und Abrechnung der Freizeitmaßnahme.
Der/die Teilnehmende oder die Erziehungsberechtigten sind nach Maßnahmenende mit einer Kontaktaufnahme per Mail/Post/Telefon seitens der Gemeinde/des Kirchenkreises ein-verstanden.

XII) Sonstiges

Ansprüche nach § 651 c bis f BGB hat der/die Teilnehmende bzw. der gesetzliche Vertreter innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeitmaßnahme gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden bzw. des gesetzlichen Vertreters verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Ende der Freizeitmaßnahme.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Teilnahmevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.